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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
 

1. Gültigkeit:

 

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind unverzichtbarer Vertragsbestandteil für sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen der Firma „WEBER-Höhenarbeiten e.U.“ und deren Geschäftspartnern. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung, abrufbar auf unserer Homepage.

 

1.2. Die Firma „WEBER-Höhenarbeiten e.U.“ kontrahiert ausschließlich unter Zugrundelegung unserer AGB.

 

1.3. Geschäftsbedingungen des Kunden, Lieferanten oder Subunternehmers oder Teile davon bedürfen zu ihrer Geltung unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Dasselbe gilt für Änderungen bzw. Ergänzungen unserer AGB.

 

1.4. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen (Folgeaufträge), somit auch dann, wenn bei Zusatzverträgen darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird, bis zur Unterzeichnung aktualisierter Geschäftsbedingungen.

 

1.5. Auf Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes finden diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Anwendung, soweit sie nicht zwingenden Regelungen des Konsumentenschutzgesetzes widersprechen.

 

2. Rechtsverhältnisse:

 

2.1. Auf sämtliche bestehende Geschäftsbeziehungen zwischen der Firma „WEBER-Höhenarbeiten e.U.“ und ihren Geschäftspartnern finden die Bestimmungen der §§ 1151 ff ABGB Anwendung, wonach unter einem „Werkvertrag“ die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt zu verstehen ist.

 

2.2. Der Auftragnehmer ist bei der Herstellung des vereinbarten Werkes weisungsfrei und handelt in eigener Verantwortung. Er ist an keinen bestimmten Arbeitsort und keine bestimmte Arbeitszeit

gebunden, wobei auf Kundenwünsche in Bezug auf Betriebs- und Öffnungszeiten Rücksicht genommen wird.

 

2.3. Zwecks notwendiger Vermeidung von Missverständnissen, insbesondere hinsichtlich allfälliger sozialversicherungsrechtlicher Konsequenzen, wird darauf hingewiesen, dass ein Dienstvertragsverhältnis auf gegenständliche Vertragsverhältnisse keine wie immer geartete Anwendung finden.

 

 3. Angebote:

 

3.1. Unsere Angebote sind unverbindlich, außer es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart. Dies gilt auch, wenn es im Angebot nicht separat vermerkt wurde.

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3.2. Zusagen, Zusicherungen und Garantien unsererseits oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss, werden erst durch schriftliche Bestätigung oder E-Mailbestätigung unsererseits verbindlich.

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3.3. Schriftliche Angebote sind für einen Zeitraum von 30 Tage ab Ausstellung gültig, außer es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart. Die Angebotsfrist kann aber bei steigenden Rohstoffpreisen und Preisen für Baumaterialien angepasst werden.

 

3.4. Die technischen Angebotsunterlagen bleiben geistiges Eigentum der Firma „WEBER-Höhenarbeiten e.U.“.

 

3.5. Bei einer Beauftragung mehrerer Punkte eines Angebots können wir Teilrechnungen nach Fertigstellung jedes einzelnen Punktes stellen.

 

3.6. Sollten im Angebot Bilder der angebotenen Stellen markiert sein, überprüfen sie diese Markierungen, um etwaige Missverständnisse zu vermeiden.

 

3.7. Nach Beauftragung gemeldete Zusatzpunkte können extra verrechnet werden.

 

3.8. Unsere Angebote und Kostenvoranschläge setzen voraus, dass die vom Auftraggeber beigestellten Geräte, Materialien und Konstruktionen für die Leistungsausführung geeignet sind. Stellt sich nachträglich heraus, dass beigestellte Geräte, Materialien oder Konstruktionen mangelhaft sind, stellt dies eine Änderung des Vertrages dar und der Kunde hat den dadurch notwendigen Mehraufwand zusätzlich abzugelten.

 

3.9. Bei Aufträgen über EUR 10.000,- sowie bei steuerfreien Bauleistungen gemäß §19 Abs. 1a UStG 1994 bitten wir Sie bei Auftragserteilung die UID-Nummer bekanntzugeben.

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4. Kostenvoranschläge:

 

4.1. Kostenvoranschläge sind unverbindlich, außer es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart.

 

4.2. Arbeiten, die zur ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages unbedingt notwendig bzw. unvermeidlich sind, jedoch ohne Verschulden des Auftragnehmers erst während der Arbeitsdurchführung erkannt werden, sind dem Auftraggeber unverzüglich zu melden. Sollten sich nach Auftragserteilung Kostenerhöhungen im Ausmaß von über 15 % ergeben, so wird der Auftragnehmer den Auftraggeber davon unverzüglich verständigen. Handelt es sich um unvermeidliche Kostenüberschreitungen bis 15 %, ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich und können diese Kosten ohne weiters in Rechnung gestellt werden.

 

5. Terminvereinbarung

 

5.1. Der Termin für die Ausführung des Auftrags wird einvernehmlich festgelegt. Terminwünsche können berücksichtigt werden, sind aber nicht verpflichtend bis zum Festabschluss beider Parteien.

 

5.2. Mieter sowie Eigentümer eines Hauses sind rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten darüber in Kenntnis zu setzen, um reibungslose Arbeiten verrichten zu können. Fenster sollten innerhalb der Arbeitszeit geschlossen bleiben, um eine mögliche Reklamation durch Staub- oder Lärmentwicklung zu verhindern.

 

6. Vertretungsbefugnis:

Die Firma „WEBER-Höhenarbeiten e.U.“ ist berechtigt sich bei Durchführung ihrer werkvertraglichen Tätigkeit auf eigene Kosten durch andere geeignete Personen, auch wiederum auf werkvertraglicher Basis jederzeit und ohne weiteres Einverständnis des Geschäftspartners vertreten zu lassen. Im Vertretungsfall übernimmt die Firma „WEBER-Höhenarbeiten e.U.“ deren Entlohnung, für deren Tätigkeit haftet die Firma „WEBER-Höhenarbeiten e.U.“ gem. § 1313 a ABGB wie für ihre eigene verantwortliche Tätigkeit. In derartigen Vertretungsfällen entsteht kein wie immer geartetes Vertragsverhältnis zwischen den Geschäftspartnern der Firma „WEBER-Höhenarbeiten e.U“ und den von dieser beauftragten Subunternehmern.

 

7. Haftung:

 

7.1. Die Haftung der Firma „WEBER-Höhenarbeiten e.U.“ und ihrer Subunternehmer/Erfüllungsgehilfen ist – ausgenommen für Personenschäden- auf Fälle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit beschränkt. Darüber hinaus ist die Haftung betraglich auf jene Summe beschränkt, welche der Deckung der Haftpflichtversicherung der Firma „WEBER-Höhenarbeiten e.U.“ bzw. ihrer Subunternehmer/Erfüllungsgehilfen entspricht.

 

7.2. Im Rahmen von Montagetätigkeiten lehnt der Auftragnehmer jegliche Haftung für Schäden ab, die durch Maßnahmen entstehen, von denen der Auftragnehmer ausdrücklich abgeraten hat.

 

8. Gewährleistung:

 

8.1. Ist der Auftraggeber bzw. Käufer Unternehmer, so gelten die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten, wobei offensichtliche Mängel unverzüglich nach Erhalt einer Leistung bzw. der Übergabe einer erbrachten Leistung angezeigt werden müssen. Die Mängelrüge muss schriftlich erfolgen. Soweit Mängelrügen unberechtigt erhoben werden und hierdurch für den Auftragnehmer Kosten anlaufen, sind diese vom Auftraggeber zu tragen.

 

8.2. Über die Dauer der Gewährleistung hat sich der Auftraggeber zu informieren. Nach Ablauf von 6 Monaten muss der Auftraggeber nachweisen, dass der Mangel beim Übergabezeitpunkt bereits bestanden hat oder nicht durch Eigenverschulden entstanden ist.

 

8.3. Im Übrigen wird auf die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften verwiesen.

 

9. Arbeitsschutzgesetz:

Die Firma „WEBER-Höhenarbeiten e.U.“ bestätigt ihren Geschäftspartnern gegenüber ausdrücklich und in umfassender Kenntnis ihrer diesbezüglichen Verantwortung über sämtliche Bestimmungen des Arbeitsschutzgesetzes, insbesondere über alle gesetzlichen notwendigen Vorsichtsmaßnahmen zur Sicherung gegen Absturz im Rahmen gegenständlicher Werkvertragsleistungen informiert zu sein.

 

10. Aufklärungspflichten des Auftraggebers

 

10.1. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass dem Auftragnehmer auch ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen und Informationen zeitgerecht vorgelegt werden.

 

10.2. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass vom Einschreiten des Auftragnehmers betroffene Personen rechtzeitig durch den Auftraggeber informiert werden. Hierzu zählen unter anderem die Mieterverständigung und diverse Parkplatzsperren.

 

11. Leistungsfristen

 

11.1. Leistungsfristen sind für uns nur verbindlich, sofern sie schriftlich festgelegt wurden.

 

11.2. Leistungsfristen verschieben sich bei höherer Gewalt, von uns nicht verschuldeten Verzögerungen unserer Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in unserem Einflussbereich liegen. Für solche Leistungsverzögerungen übernimmt WEBER-Höhenarbeiten e.U.“ keine Verantwortung.

 

11.3. Wird die Leistungsausführung bzw. der Beginn der Leistungsausführung durch Umstände, die dem Auftraggeber zuzurechnen sind, verzögert oder unterbrochen, werden Leistungsfristen entsprechend verlängert.

 

11.4. Bei witterungsbedingter Beeinträchtigung der Außenarbeiten, wie Regen, Schneefall, stärkerer Wind oder Temperaturen unter 0 Grad Celsius behält sich die Firma „WEBER-Höhenarbeiten e.U.“ deren notwendige Unterbrechung und Fortsetzung bei nächstmöglicher Gelegenheit ausdrücklich vor. Die Firma „WEBER-Höhenarbeiten e.U.“ übernimmt für dadurch bedingte Terminverzögerungen keine wie immer geartete Verantwortung.

 

12. Berichterstattung/Leistungserbringung/Kommunikation

 

12.1. Der Auftraggeber hat die Möglichkeit, schriftliche Berichte einzufordern, sofern diese nicht automatisch aufgrund auftragsbezogener Regelungen abgefasst werden. Baustellenprotokolle und Dokumentationen von Anschlagpunkten sind vertraglich vereinbarte Dienstleistungen.

 

12.2. Sachlich gerechtfertigte und angemessene Änderungen der Leistungsverpflichtung des Auftragnehmers hat der Auftraggeber zu tolerieren.

 

12.3. Spätestens mit der Abnahme des Auftrages durch Hausvertrauenspersonen, Liegenschaftsbesitzer oder Auftraggeber gilt der Vertrag von Seiten des Auftragnehmers als vollständig erfüllt. Die Leistung gilt 14 Tage nach Rechnungslegungsdatum als abgenommen, wenn sich der Auftraggeber nicht gegenteilig schriftlich äußert.

 

12.4. Der Auftraggeber erklärt sich ausdrücklich mit der elektronischen Kommunikation mittels Webdiensten, insbesonders Facebook-Messenger und Whatsapp einverstanden.

 

13. Außenarbeiten:

 

13.1 Arbeiten werden grundsätzlich mittels Seiltechnik ausgeführt, außer es wurde im Angebot anders angeführt.

 

13.2. Der Zugang zu betroffenen Innenhöfen muss gewährt werden. Diese sind für die Dauer der Arbeiten nur von unseren Mitarbeitern zu betreten. Mieter sowie Eigentümer sind davon rechtzeitig in Kenntnis zu setzen.

 

13.3. Am Auftragsstandort müssen Anschlagpunkte vorhanden sein, da sonst ein sicheres Abseilen nicht möglich ist. Zusätzliche Anschlagpunkte werden nur montiert, wenn dies im Angebot ausdrücklich angeführt.

 

13.4. Sollte während der Arbeiten der Zugang zum Dachboden notwendig sein, muss dieser gewährleistet werden. Wird der Zugang verwehrt, werden dem Auftraggeber angefallene Kosten wie Anfahrt und eventuelle Wartezeiten zusätzlich verrechnet.

 

13.5. Die Reinigung von Fenstern/Glasfassaden erfolgt durch Einsprühen handelsüblicher Fensterputzmittel mit anschließendem Trockenwischen durch Gummiabzug. Das Angebot bezieht sich, falls nicht anderes vereinbart und angegeben, nur auf die Außenseite. Fensterstöcke und Fensterrahmen werden mit Reinigungsmittel feucht abgewischt. Eine gründlichere Reinigung mit speziellen elektrischen Geräten ist im Angebot nicht inbegriffen.

 

13.6. Die Struktur und Farbe von den sanierten Putzflächen kann sich von der bestehenden Fassade unterscheiden (va. bei Farbanpassungen).

 

13.7. Etwaige Beschichtungen oder Folierungen der Fenster oder Glasfassaden sind uns im Vorhinein und mit Anhang der Herstellerangaben bzw der Reinigungsanleitung mitzuteilen. Für entstandene Schäden, durch nicht richtige oder unvollständige Übermittlung der Angaben übernehmen wir keine Haftung.

 

14. Preise – Verrechnung – Zahlungsbedingungen:

 

14.1. Sämtliche Preise verstehen sich in Euro-Währung exklusive Umsatzsteuer (netto), zahlbar sofort ab Rechnungserhalt auf das angegebene Konto ohne Abzüge, es sei denn, es wurde schriftlich eine andere Vereinbarung getroffen.

 

14.2. Die Inanspruchnahme von Zahlungsnachlässen, Rabatten und Skonti auf ein verbindliches Angebot der Firma „WEBER-Höhenarbeiten e.U.“ bedarf ausnahmslos der Schriftform und ist auf das jeweilige Anbot bezogen, keinesfalls auf Nachtragsarbeiten und Folgeaufträge.  

 

14.3. Bei verschuldetem Zahlungsverzug sind wir berechtigt gegenüber Verbrauchern iSd KSchG Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem Basiszinssatz sowie gegenüber Unternehmern Verzugszinsen in Höhe von 9,2 % über dem Basiszinssatz zu verrechnen.

 

14.4. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt „WEBER-Höhenarbeiten e.U.“ vorbehalten; gegenüber Verbrauchern jedoch nur, wenn dies im Einzelnen ausgehandelt wurde.

 

14.5. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist, wenn auch nur hinsichtlich einzelner Teilleistungen, verfallen gewährte Vergütungen (Rabatte, ect.) und werden der Rechnung zugerechnet.

 

14.6. Kommt der unternehmerische Geschäftspartner im Rahmen des gegenständlichen oder eines anderen Vertragsverhältnisses in Zahlungsverzug, so ist „WEBER-Höhenarbeiten e.U.“ berechtigt, die Erfüllung ihrer Verpflichtung aus allen Verträgen, bis zur Erfüllung durch den Geschäftspartner, einzustellen/zurückzuhalten.

 

14.7. „WEBER-Höhenarbeiten e.U.“ ist dann auch berechtigt, alle Forderungen für bereits erbrachte Leistungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung fällig zu stellen; dies gegenüber Verbrauchern nur für den Fall, dass eine rückständige Leistung zumindest seit sechs Wochen fällig ist und dem Geschäftspartner, unter Androhung dieser Folge, eine Nachfrist von zumindest zwei Wochen erfolglos gesetzt wurde.

 

14.8. Die Übernahme sämtlicher von der Firma „WEBER-Höhenarbeiten e.U.“ übernommener Aufträge erfolgt unter der Bedingung, dass diese Aufträge ohne Unterbrechung ausgeführt werden. Werden Arbeitsaufträge über Veranlassung der Geschäftspartner unterbrochen, werden dadurch verursachte Kosten seitens der Firma „WEBER-Höhenarbeiten e.U.“ gesondert in Rechnung gestellt.

 

15. Eigentumsvorbehalt:

In Aufträgen enthaltene Sachleistungen / Materialeinsätze bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Gesamtauftrages Eigentum der Firma „WEBER-Höhenarbeiten e.U“.

 

16. Behördliche Genehmigungen:

Insoweit von der Firma „WEBER-Höhenarbeiten e.U.“ übernommene Aufträge behördlicher Genehmigungen welcher Art immer bedürfen, fällt deren Einholung ausnahmslos in die Verpflichtung der Geschäftspartner.

 

17. Stornierungen/ Vertragsrücktritt / Bonitätsprüfung:

 

17.1. Aufträge können von „WEBER-Höhenarbeiten e.U.“ storniert werden bzw. deren Ausführungstermin kann verschoben werden, wenn aus Gründen, die nicht im Einflussbereich von WEBER-Höhenarbeiten e.U.“ liegen, eine Durchführung zum vereinbarten Termin nicht möglich ist.

 

17.2. Bestehende Verträge werden ungültig, wenn aufgrund nachträglich geänderter gesetzlicher Grundlagen, die Durchführung der Aufträge nicht mehr gesetzeskonform ist.

 

17.3. Bei einer Stornierung durch „WEBER-Höhenarbeiten e.U“ werden bereits geleistete Anzahlungen rückerstattet, außer es bestehen Sondervereinbarungen. Es entsteht kein Anspruch auf Schadenersatz.

 

17.4. Bei Stornierung eines Auftrages durch den Auftraggeber können 10% Stornospesen verrechnet werden.

 

17.5. Bei Rücktritt vom Vertrag durch den Kunden wegen Verzugs durch WEBER-Höhenarbeiten e.U.“, hat der Kunde mittels eingeschriebenem Brief eine angemessene Nachfrist zu setzen und einen Rücktritt anzudrohen.

 

17.6. Bei allfälliger Kenntnisnahme von Bonitätsproblemen seitens eines Geschäftspartners ist die Firma „WEBER-Höhenarbeiten e.U.“ berechtigt, die weitere Auftragserfüllung von einer umfassenden finanziellen Absicherung abhängig zu machen. Bei allfälliger Weigerung steht der Firma „WEBER-Höhenarbeiten e.U.“ bei aufrecht bestehenden Schadenersatzansprüchen das Recht zum Vertragsrücktritt zu.

 

17.7. Der Vertrag kann jederzeit aus wichtigen Gründen von Seiten des Auftragnehmers ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden. Als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen, wenn ein Vertragspartner wesentliche Vertragsverpflichtungen wie Zahlungsvereinbarungen oder Baustellenrahmenbedingungen verletzt oder wenn über einen Vertragspartner ein Insolvenzverfahren eröffnet oder der Konkursantrag mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird.

 

17.8. Im Übrigen wird auf die gesetzlichen Rücktrittsrechte verwiesen.

 

18. Geheimhaltung / Datenschutz

 

18.1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zu unbedingtem Stillschweigen über alle ihm zur Kenntnis gelangenden geschäftlichen Angelegenheiten.

 

18.2. Der Auftragnehmer ist von der Schweigepflicht gegenüber allfälligen Gehilfen und Stellvertretern, denen er sich bedient, entbunden. Er hat die Schweigepflicht aber auf diese vollständig zu überbinden und haftet für deren Verstoß gegen die Verschwiegenheitsverpflichtung wie für einen eigenen Verstoß.

 

19. Österreichisches Recht – Gerichtsstand:

 

19.1. Auf sämtliche Geschäftsbeziehungen der Firma „WEBER-Höhenarbeiten e.U.“ findet ausnahmslos österreichisches Recht Anwendung.

 

19.2. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Graz.

 

20. Schlussbestimmungen

​

20.1. Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein und/oder werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht.

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20.2. Die unwirksame ist durch eine wirksame Bestimmung, die ihr dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.

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